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§ 1 Allgemeines
 
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Angeboten , Lieferungen, Leistungen sowie Bestellungen zugrunde. Diese gelten somit auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen der Vertragspartner unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Der Inhalt der Auftragsbestätigung und der vorliegenden Lieferungs.- und Zahlungsbedingungen ist also allein maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, insbesondere Angaben unserer Außendienstmitarbeiter hinsichtlich der von uns vertrieben Waren sind nur verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder in der Auftragsbestätigung darauf Bezug genommen wurde.
 
§ 2 Angebote, Aufträge
 
2.1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
 
2.2. Aufträge werden erst durch die schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung) verbindlich.
 
2.3. Sind mehrere Personen als Kunden unsere Vertragspartner, so haften diese als Gesamtschuldner. In diesem Fall genügt es für die Wirksamkeit von Erklärungen, wenn sie gegenüber einem Kunden abgegeben werden.
 
§ 3 Preise
 
Die Preise des Verkäufers verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Zur Berechnung kommt der am Tage des Vertragsabschlusses für die betreffende Lieferwoche vereinbarte Preis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Andere Regelungen bedürfen einer Vereinbarung.
 
3.1. Bitte erfragen Sie den aktuellen Tagespreis, viele Preise unterliegen starken Schwankungen und gelten zunächst als unverbindlich.
 
§ 4 Zahlungen
 
4.1. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Ein Skontoabzug bzw. ein Zahlungsziel bedarf der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn wir weder ältere noch offene Forderungen gegen den Kunden haben. Abweichungen werden auf der Vorderseite der Rechnung vermerkt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann der Verkäufer unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens Zinsen in Höhe von 6,5% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei Zahlungsüberschreitungen sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern, außerdem werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
 
4.2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für die Wechsel ist 90 Tage ab Rechnungsdatum. Diskont-, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben trägt der Käufer.
 
4.3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
 
4.4. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten unseres Kunden nicht erfüllt, so ist dieser nicht berechtigt, zu bestimmen , welche Schuld er bezahlt. Vielmehr können wir eingehende Zahlungen gemäß §§ 366, 367 BGB auf offene Verbindlichkeiten des Kunden nebst Kosten und Zinsen verrechnen.
 
4.5. Die Aufrechnung mit anderen als anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig.. Ebenso ist unser Kunde nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht gegen derartige Ansprüche , insbesondere wegen seiner Gewährleistungsansprüche , geltend zu machen.
 
§ 5 Lieferung
 
5.1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch als möglich zu liefern, ist aber an eine feste Lieferfrist nicht gebunden. In jedem Fall steht die Lieferung unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Belieferung durch den Vorlieferanten.
 
5.2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzuges des Verkäufers schriftlich eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.. Ein Schadensersatzanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Verzug zur Last fällt. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
 
5.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass die teilweise Lieferung für den Kunden kein Interesse hat. Dafür trägt allein der Kunde die Beweislast. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
5.4. Bestellungen auf Abruf hat der Kunde innerhalb von drei Monaten abzunehmen. Zwischen dem Abruf und der erwünschten Lieferzeit muss eine angemessene Frist von einem Monat liegen
 
§ 6 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
 
Höhere Gewalt jeder Art, Vertriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff-, Hilfsstoffmangel , Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand , behördliche Verfügungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse, welche die Herstellung, den Versand, die Annahme oder den Verbrauch verringern , verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder die Abnahme um mehr als 8 Wochen verzögert, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
 
§ 7 Versand
 
7.1. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche der Gegenseite verursachte Mehrkosten gehen zu deren Lasten. Das gleich gilt auch für nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhung der Frachtsätze , etwaige Mehrkosten für Umleitungen, Lagerkosten, usw. sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
 
7.2. Die Gefahr für Untergang , Verlust oder Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über , sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat oder im Fall der Abholung durch den Käufer, mit deren Bereitstellung auf diesen.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
 
8.1. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns und den Gesellschaften, an denen wir unmittelbar oder mittelbar zu 50% oder mehr beteiligt sind, erfüllt hat.
 
8.2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder den in Ziffer 1 genannten Gesellschaften trotz Abmahnung nicht nachkommt. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
 
8.3. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung mit Waren dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttorechnungswerte der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben.
 
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten und ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.
 
8.5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und den in Ziffer 1 genannten Gesellschaften ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherheitsübertragungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Wird die Ware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er trägt in diesem Falle alle Kosten eines Investitionsverfahrens. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch einen Abnehmer abhängig zu machen.
 
8.6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtliche Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller dem Verkäufer oder den in Ziffer 1 genannten Gesellschaften gegen den käuferzustehenden Ansprüchen an den Verkäufer ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerliche Vorbehaltsware zzgl. 20%.Werden Vorbehaltswaren nach Vereinbarung mit Waren Dritter veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zur Verpfändung oder jetweden Abtretungen ist er nicht befugt.
 

8.7. Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer die erforderliche Auskunft und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
 
8.8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehend Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers und der in Ziffer1 genannten Gesellschaften gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl des Verkäufers verpflichtet.
 
§ 9 Mängelrügen
 
9.1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Versendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und den auf der Packung befindlichen Signierungen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist könne Ansprüche wegen solcher Mängel nicht mehr gestellt werden.
 
9.2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen 6 Monaten nach Eintreffen der Ware, erfolgen, die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
 
9.3. Beanstandetet Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
 
§ 10 Anwendungstechnische Beratung
 
Anwendungen, Verwendungen und Verarbeitungen der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
 
§ 11 Software
 
Die Softwareprodukte DELTA-Scan Expert und DELTA-Scan Platinum sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterveräußerung und / oder Weitergabe ist nicht zulässig. Softwarelizenzen sind nicht übertragbar. Im Falle eines Weiterverkaufs bzw. einer Weitergabe der Software oder Hardware hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf Service oder Support seitens DELTA TECH GMBH. In diesem Falle muss die Lizenz neu erworben werden, um Service und Support durch DELTA TECH GMBH zu erhalten.
 
§ 12 Gewährleistung
 
Bei ordnungsgemäß erhoben und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Mängel beseitigen oder den fehlerhaften Teil oder die fehlerhafte Ware innerhalb einer angemessen Lieferungszeit umtauschen oder dem Käufer den Gegenwert der fehlerhaften Ware erstatten. Der Kunde trägt das Transportrisiko für Hin- und Rücksendung der Ware. Ein Recht, den Vertrag rückgängig zu machen oder den Preis zu mindern, hat der Käufer nur dann, wenn wir entweder die Mängelbeseitigung oder den Umtausch ablehnen oder die Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führt bzw. die Ersatzlieferung ebenfalls mängelbehaftet ist und dies von ihm ordnungsgemäß im Sinn von 9. gerügt worden ist. Mängel eines Teils der Lieferung können, sofern der Rest für den Käufer verwendbar ist, nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Die Beweislast für die Verwendbarkeit der Restlieferung trägt allein der Kunde. 7.2. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage gestützt, bestehen nur in den Fällen des §§11 Nr. 7 AGBG (grob fahrlässige Vertragsverletzung), §§ Nr8b AGBG (Verzug und Unmöglichkeit, soweit von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet), des §§ 11 Nr. 9 AGBG (Interessenwegfall des Kunden bei Teilverzug oder Teilunmöglichkeit, jedoch auch nur, soweit diese von uns grob fahrlässig verschuldet sind) und bei grob fahrlässig falsch zugesicherter Eigenschaften.

§ 13 Warenzeichen
 
13.1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht , mit dem Wort ´´Ersatz´´ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüber zu stellen.
 
13.2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackungen oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerialien ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandsteilangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
 
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
 
14.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Firma DELTA TECH GMBH, Gerichtsstand ist Mayen.
 
14.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
 
§ 15 Haftung
 
Für Schäden die durch unsachgemäße Handhabung oder Installation der bereitgestellten Software entstehen, sowie deren Folgeschäden wie Systemausfälle oder daraus resultierende Folgeschäden übernimmt der Hersteller keine Haftung. Die Beweislast für entstandene Schäden trägt der Lizenznehmer.
 
§ 16 Datenschutz
 
Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Zur Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung erfolgt die Weitergabe Ihrer Adress- und Bonitätsdaten an Wirtschaftsinformationsdienste und gegebenenfalls an die Schufa. Ferner werden Adress- und Bestelldaten für eigene Marketingzwecke erhoben und verarbeitet und nicht an Dritte weiter gegeben. Bei der Datenverarbeitung werden Ihre schutzwürdigen Belange gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Hinweis: Sie können der Nutzung und Verarbeitung Ihrer Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch Mitteilung an DELTA TECH GMBH, August-Horch-Str.3, 56727 Mayen widersprechen oder Ihre Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs bzw. Widerrufs werden wir die hiervon betroffenen Daten nicht mehr zu Marketingzwecken nutzen oder verarbeiten und die Zusendung von Werbemitteln einstellen.
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